Nachfolgend erhalten Sie eine Auflistung der Personen, die beim LSS als Arbeitnehmer gemeldet werden. Dort finden Sie auch die Vorschriften für die grenzüberschreitende Beschäftigung.
Welche Arbeitnehmer sind beim LSS zu melden?
Der Arbeitsvertrag
Die wichtigste Kategorie von Personen, die beim LSS als Arbeitnehmer gemeldet sind, ist die der Personen, die ihre Tätigkeiten in Erfüllung eines Arbeitsvertrags ausüben. Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, gegen Entlohnung unter der Weisungsbefugnis einer anderen Person Arbeit zu leisten.
Von einem Arbeitsvertrag ist deshalb nur dann die Rede, wenn sich aus den Fakten ergibt, dass die drei Elemente (Arbeitsleistungen, Lohn und Weisungsgebundenheit) vorhanden sind.
Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers Arbeitsleistungen gegen Lohn erbringt.
Ein Arbeitgeber ist eine natürliche oder juristische Person, die Personal (Arbeitnehmer) beschäftigt.
Es steht dem Arbeitgeber zu, all seine entlohnten Arbeitnehmer beim LSS zu melden.
Bei den meisten Beschäftigungsverhältnissen besteht kein Zweifel an ihrer Art (Arbeitnehmer oder Selbständige). Eine Person mit einem festen Monatslohn, die 38 Stunden pro Woche arbeitet, eine Kontrolluhr passieren, ihren Urlaub beantragen und den Weisungen des Vorgesetzten folgen muss, ist eindeutig ein Arbeitnehmer. Wer investiert und unternehmerisches Risiko übernimmt, seine Arbeit selbst organisiert und arbeitet, für wen und wann er will, ist selbständig. Zwischen beiden Formen der Beschäftigung liegt jedoch ein Bereich, in dem die Situation nicht immer klar ist.
Sonderfälle
Für bestimmte Berufe oder Funktionen beseitigt die Gesetzgebung Unklarheiten. So ist gesetzlich festgelegt, dass bestimmte Personen stets die Eigenschaft eines Arbeitnehmers behalten, auch wenn bei einigen von ihnen nicht wirklich ein Arbeitsvertrag vorliegt. Sie erhalten hiernach eine Übersicht über diese verschiedenen Situationen.
Apotheker
Die Apotheker, der in einer öffentlich zugänglichen Apotheke arbeitet, die nicht ihr Eigentum ist, haben den Status eines Arbeitnehmers. Falls die Parteien angeben, dass der Apotheker nicht unter der Weisung des Inhabers oder Mieters arbeitet, handelt es sich um einen Selbständigen.
Stipendiaten
Folgende Personen sind stets Arbeitnehmer:
- Berechtigte für ein steuerfreies Doktorandenstipendium, das von einer universitären Einrichtung und einer Reihe bestimmter Einrichtungen wie z. B. des Allgemeinen Staatsarchivs, der Königlichen Bibliothek von Belgien, des Belgischen Instituts für Raumaeronomie usw. gewährt wird
- Forschungspraktikanten, Anwärter und Berechtigte für ein besonderes Doktorandenstipendium des Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung
- Berechtigte für ein Forschungsmandat seitens des "Vlaams Instituut voor de Bevordering van het Wetenschappelijk-Technologisch Onderzoek in de Industrie" (Flämisches Institut für die Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Industrieforschung)
- Berechtigte für ein Spezialisationsstipendium, Forschungsstipendium oder Reisestipendium, das durch das "Instituut tot Aanmoediging van het Wetenschappelijk Onderzoek in de Nijverheid en de Landbouw" (Institut zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft) oder seine Rechtsnachfolger gewährt wird
Personen mit Berechtigung für andere Stipendien sind nur Arbeitnehmer, wenn sie ihre Leistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags erbringen (Lohn, Leistungen und Weisungsgebundenheit).
Ähnliche zusätzliche Leistungen
Wer Arbeitnehmer ist, kann für ein und denselben Arbeitgeber keine ähnlichen Zusatzleistungen als Selbständiger erbringen. Ein Verwaltungsangestellter einer Versicherungsgesellschaft, der in seiner Freizeit für die gleiche Gesellschaft noch einige Versicherungen verkauft, hat die Eigenschaft eines Arbeitnehmers für all seine Leistungen.
Ärzte in der Ausbildung zum Facharzt
Personen, die in einer Pflegeanstalt eine geregelte Ausbildung zum Facharzt absolvieren, sind stets Arbeitnehmer.
Gütertransporteure
Kraftfahrer, die im Auftrag eines Unternehmens Güter mit einem Fahrzeug transportieren, das nicht ihr Eigentum ist (oder dessen Kauf oder Finanzierung durch das Unternehmen erfolgt), sind stets Arbeitnehmer.
Handelsvertreter
Personen, die Kunden aufsuchen und besuchen und mit ihnen verhandeln und Geschäfte abschließen (ausgenommen Versicherungen), sind Arbeitnehmer.
Auch hier kann es sich um einen Selbständigen handeln, wenn die Parteien darauf hinweisen, dass keine Weisungsgebundenheit besteht. Dabei sind die Bedingungen ausschlaggebend, unter denen der Handelsvertreter Leistungen erbringt. Ein fester und zugeteilter Sektor, die Aushändigung von Listen mit zu besuchenden Kunden, die obligatorische Teilnahme an Sitzungen… all dies sind Anhaltspunkte für eine Ausübung des Berufes unter Weisungsbefugnis.
Heimarbeiter
Wer an einem selbst gewählten Ort (in der Regel zu Hause) Grundstoffe oder teilweise fertiggestellte Produkte verarbeitet, die ihm ein Händler besorgt, ist stets ein Arbeitnehmer.
Es kann auch der Fall sein, dass der Heimarbeiter selbst Arbeitnehmer einstellt, die ihm helfen. Dann ergeben sich zwei Möglichkeiten:
- Hat der Heimarbeiter nicht mehr als vier Helfer, sind sie ausschließlich Arbeitnehmer des Auftraggebers
- Wenn der Heimarbeiter jedoch normalerweise mehr als vier Helfer beschäftigt, ist er ein Auftragnehmer von Arbeit und deshalb ein Selbständiger. Er muss seine Helfer beim LSS melden.
Diese Vorschriften gelten ausschließlich für manuelle Arbeit. Personen, die intellektuelle Heimarbeit verrichten, wie z. B. Übersetzungsarbeit, werden dem LSS nur gemeldet, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsvertrags arbeiten.
Künstler
Personen, die im Auftrag und gegen Bezahlung eines Lohns künstlerische Leistungen erbringen oder künstlerische Werke produzieren, sind Arbeitnehmer. Es handelt sich um die Schaffung, Ausführung oder Interpretation von Kunstwerken der audiovisuellen und bildenden Kunst, der Musik, der Literatur, des Schauspiels, des Theaters und der Choreografie.
Ausnahme:
- Ein Künstler, der bei Ereignissen in seiner Familie Leistungen erbringt oder Werke produziert
- Ein Künstler, der den Nachweis erbringt, dass er keine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung eingegangen ist
- Eine Person, die für eine juristische Person, deren Bevollmächtigter sie ist, Leistungen vollbringt und/oder künstlerische Werke produziert
- Künstler, die unter die Regeln der kleinen Entschädigung fallen. Sie leisten höchstens dreißig Tage pro Jahr und verdienen einen Tages- und Jahresbetrag innerhalb fester Grenzen (derzeit +- 110,00 € pro Tag und +- 2230,00 € pro Jahr).
Es gibt eine "Künstlerkommission", die folgende Aufgabe hat:
- Künstler über ihre Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit informieren
- Beratung im Zusammenhang mit der Frage anbieten, ob ein Künstler Arbeitnehmer oder Selbständiger ist
- Ausstellung einer Erklärung über die Selbständigkeit. Während der Gültigkei tsdauer der Erklärung gilt sie als Nachweis des Selbständigenstatus.
Nähere Informationen finden Sie im Portal der sozialen Sicherheit.
Bevollmächtigte
Personen, deren Haupterwerbstätigkeit die tägliche Verwaltung nichtkommerzieller Vereinigungen beinhaltet, sind Arbeitnehmer. Es handelt sich um Verwalter des Tagesgeschäfts von Vereinigungen oder Organisationen wie Krankenkassen, GoE usw.
Lehrlinge
Lehrlinge sind normalen Arbeitnehmern gleichgesetzt. Die wichtigsten Kategorien sind:
- Mittelstandslehrlinge (Ausbildungen zum Bäcker, Metzger…)
- Industrielehrlinge (Metall, Bau…).
Tageseltern
Natürliche Personen, die für die Betreuung von Kindern im Familienrahmen sorgen und einem anerkannten Kinderbetreuungsdienst angeschlossen sind, sind stets Arbeitnehmer.
Nähere Informationen finden Sie im Portal auf Niederländischoder auf Französisch.
Personenbeförderer
Fahrer, die im Auftrag eines Unternehmens Personen befördern, mit einem Fahrzeug, das nicht ihr Eigentum ist (oder dessen Finanzierung durch das Unternehmen erfolgt), sind stets Arbeitnehmer. Für Taxifahrer gelten besondere Bestimmungen.
Sportler
Sportler, die sich auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen oder – Veranstaltungen unter der Leitung einer anderen Person vorbereiten, sind stets Arbeitnehmer, wenn ihr Lohn einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet (derzeit sind es +- 8.200 € pro Jahr). Die gleiche Bestimmung gilt für Trainer und Fußballschiedsrichter.
Sportler anderer Sportarten sind nur dann Arbeitnehmer, wenn sie in Erfüllung eines Arbeitsvertrags arbeiten und daher Leistungen unter Weisungsbefugnissen und gegen Zahlung eines Lohns erbringen.
Statutarisches Personal (bei den öffentlichen Behörden)
In den öffentlichen Diensten (föderale öffentliche Dienste, Armee, gemeinnützige Einrichtungn, Gemeinschaftsunterricht…) gibt es neben den P ersonen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags berufstätig sind, auch statutarische Personalmitglieder (fest und nicht fest ernanntes Personal). Auch für statutarische Personalmitglieder ist die Gesetzgebung der Arbeitnehmer ausdrücklich anwendbar.
Begrenzte Sozialversicherungspflicht
Ein "normaler" beim LSS gemeldeter Arbeitnehmer beteiligt sich an allen Regelungen der sozialen Sicherheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen an das LSS Beiträge für alle Bereiche der sozialen Sicherheit: Pension, Arbeitslosigkeit, Familienbeihilfen, Krankenversicherung, Urlaub (für Handarbeiter), Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Dabei gibt es eine Reihe von Ausnahmen :
- Jugendliche bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, zahlen keine Pensionsbeiträge, Ärzte in der Ausbildung zum Facharzt keine Pensions- und Arbeitslosenbeiträge, Gelegenheitsarbeiter im Gartenbau keine Jahresurlaubsbeiträge….
- im Unterrichtswesen und im öffentlichen Sektor zahlt der Arbeitgeber oft selber bestimmte Entschädigungen der sozialen Sicherheit. So gibt es Einrichtungen oder Dienste, die selber an ihre Personalmitglieder Familienbeihilfen zahlen, die im Falle von Krankheit oder eines Arbeitsunfalls Entschädigungen selber zahlen ... Für die Bereiche der sozialen Sicherheit, in denen die Arbeitgeber selber die Leistungen an den Arbeitnehmer zahlen, wird kein Beitrag an das LSS geschuldet.
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Welche Arbeitnehmer sind beim LSS nicht zu melden?
Bestimmte Personen sind jedoch in jedem Fall Arbeitnehmer. Ihr Arbeitgeber muss sie jedoch aufgrund der beschränkten Dauer ihrer Leistungen nicht beim LSS angeben.
Sozialkultureller Sektor
Unter folgenden Voraussetzungen geben bestimmte Tätigkeiten im soziokulturellen Sektor keinen Anlass zur Meldung beim LSS:
- Beschäftigung als Leiter, Verwalter, Hausmeister, Ausbilder, Animator, Betreuer, Referent, Lehrbeauftragter
- Tätigkeiten im Rahmen der soziokulturellen Bildung, Einweisung in Sportaktivitäten, Spielplätze, Ferienkolonien
- für Gesellschaften ohne Erwerbszweck
- für höchstens 25 Tage pro Jahr
- vor der Einstellung ist eine Meldung bei der Sozialinspektion des FÖD Soziale Sicherheit erforderlich.
Sportveranstaltungen
Veranstalter von Sportveranstaltungen und Personen, die sie am Tag der Veranstaltungen beschäftigen, sind ebenfalls von der Zahlung von Beiträgen befreit, insofern die Dauer der Leistungen den Zeitraum von 25 Tagen pro Jahr nicht überschreitet und die Arbeitnehmer in ein speziell dazu eingerichtetes Register eingetragen sind.
Diese Verfügung gilt nicht für Sportler.
Landwirtschaftliche Tätigkeiten
Arbeiter, die für bestimmte Tätigkeiten im Bereich des landwirtschaftlichen Anbaus (Pflanzen und Hopfen- und Tabakernte, Reinigen und Sortieren von Weidenruten) eingesetzt werden, müssen nicht vom Arbeitgeber beim LSS gemeldet werden:
- falls die Leistungen nicht länger als 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern
- falls der Arbeiter im gleichen Jahr nicht im Landwirtschaftssektor arbeitete
- falls die Beschäftigung innerhalb der gesetzlich festgelegten Perioden erfolgt.
Studenten
Bestimmte Studenten unterliegen nicht der sozialen Sicherheit aber geben ausschließlich zur Zahlung eines Solidaritätsbeitrags Anlass.
Es betrifft hier die Studenten, für welche die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind :
- im Rahmen eines schriftlichen Studentenvertrags, wie dieser in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge bezeichnet wird, beschäftigt werden
- nicht mehr als 50 Kalendertage (= das Kontingent) arbeiten, frei im Laufe des ganzen Kalenderjahres zu wählen
- nicht während der Perioden, in denen sie Kurse oder sonstige Tätigkeiten mitmachen müssen, arbeiten.
Hauspersonal - Hausangestellte
Hausangestellte sind Arbeitnehmer, die im Wesentlichen manuelle Tätigkeiten für den Haushalt des Arbeitgebers oder seiner Familie verrichten (Waschen, Bügeln, Putzen…).
Folgende Personen gelten nicht als Hausangestellte:
- Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Unternehmens bei einer privaten Familie arbeiten
- Arbeitnehmer, die diese Leistungen für eine Lebensgemeinschaft erbringen, deren Mitglieder keine eheähnliche Gemeinschaft bilden (z.B. ein Kloster)
- Arbeitnehmer, die für die Instandhaltung der gemeinsamen Teile eines Appartementhauses sorgen.
Ein Hausangestellter wird nicht beim LSS gemeldet, wenn:
- der Hausangestellte niemals vier Stunden oder länger am Tag beim Arbeitgeber arbeitet
- die erbrachten Tagesleistungen vier Stunden oder mehr (bei einem oder mehreren Arbeitgebern) betragen aber insgesamt weniger als vierundzwanzig Stunden in der Woche betragen.
Ein Hausangestellter, der bei der Familie wohnt, wird stets gemeldet.
Hauspersonal - Sonstige
Anderes Haushaltspersonal als Hausangestellte sind Arbeitnehmer:
- die Leistungen intellektueller Art für den Haushalt erbringen (z. B. Kindermädchen, private Krankenschwester, Gesellschaftsdame)
- die manuelle Leistungen für den Haushalt erbringen, die nicht Hausarbeit sind (z. B. Privatchauffeur, Faktotum, Gärtner).
Für sie ist die Meldung beim LSS erforderlich für jede Woche, in der die Dauer der Beschäftigung nicht mehr als acht Stunden beträgt (bei einem oder mehreren Arbeitgebern).
Welche Bestimmungen gelten bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung?
Das belgische Sozialversicherungssystem gilt nicht ausschließlich für Belgier, die in Belgien arbeiten. Es kann auch für Ausländer gelten, die in Belgien arbeiten, für Belgier, die im Ausland arbeiten und manchmal sogar für Ausländer, die im Ausland arbeiten. Es folgt eine Übersicht der wichtigsten Grundsätze für die grenzüberschreitende Beschäftigung.
Allgemeines
Das belgische Sozialversicherungssystem gilt generell für Arbeitnehmer, die in Belgien arbeiten und:
- deren Arbeitgeber in Belgien ansässig ist
- deren Arbeitgeber im Ausland ansässig ist, jedoch in Belgien einen Betriebssitz hat, von dem der Arbeitnehmer abhängt.
Die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle.
Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung gibt es noch einige Abweichungen von dieser allgemeinen Regel. Es soll ein Unterschied gemacht werden zwischen:
- einer Beschäftigung in Ländern, mit denen Belgien einen internationalen Vertrag oder ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
- einer Beschäftigung in Ländern, mit denen Belgien kein Abkommen abgeschlossen hat.
Beschäftigung in Ländern, mit denen Belgien ein Abkommen abgeschlossen hat
Die Verordnung EG Nr. 883/2004
Die Verordnung EG Nr. 883/2004 ist das mit Abstand wichtigste Abkommen. Sie bestimmt seit 1. Mai 2010 das geltende Sozialversicherungsrecht für Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ihre berufliche Tätigkeit in einem oder mehreren dieser Länder ausüben. Ab 01.04.2012 ist die Verordnung auch in Bezug auf die Schweiz und ab 01.06.2012 in Bezug auf Island, Norwegen und Liechtenstein anwendbar.
Seit dem 1. Januar 2011 gilt diese Verordnung in bestimmten Fällen auch für Bürger von Drittländern, die nur aufgrund ihrer Nationalität nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen, unter der Bedingung, dass sie legal auf dem Staatsgebiet eines der genannten Länder bleiben und sich nicht in einer Situation befinden, die vollständig in der inneren Sphäre eines Mitgliedstaates liegt.
Wichtige Bemerkung: unterliegt eine Person auf Grund der Verordnung EG Nr. 883/2004 der Gesetzgebung eines andere Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Sozialversicherungsrecht diese Person kraft Titel II der Verordnung EG Nr. 1408/71 bereits unterstellt ist, unterliegt er weiterhin der Gesetzgebung, die auf ihn anwendbar war, und dies während einer Maximalfrist von 10 Jahren, unter der Bedingung, dass:
- die Lage der betreffenden Person ungeändert bleibt;
- die betreffende Person nicht selber um die Anwendung der neuen Verordnung bittet
Es gelten folgende wichtige Grundsätze:
- Der Arbeitnehmer arbeitet auf dem Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats: der Arbeitnehmer fällt unter die Gesetzgebung des Landes, in dem er arbeitet, sogar dann, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und/oder sein Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.
- Der Arbeitnehmer arbeitet gleichzeitig auf dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten.
Es sind viele verschiedene Formen der gleichzeitigen Beschäftigung möglich:- Tätigkeit als Lohnempfänger auf dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für Rechnung eines Arbeitgebers oder für Rechnung mehrerer Arbeitgeber, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind
- gleichzeitige Tätigkeit als Lohnempfänger und als Selbständiger
- gleichzeitige Tätigkeit als Lohnempfänger und als Beamter
- …
Die Verordnung legt für alle möglichen Fälle die anwendbare Gesetzgebung fest. Dabei wird, soweit dies möglich ist, vom Grundsatz ausgegangen, dass jeweils nur die Gesetzgebung eines Mitgliedstaats gilt (oft die des Wohnsitzlandes).
Der Arbeitnehmer fällt stets für die Gesamtheit seiner Leistungen unter die angegebene Gesetzgebung. Wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber arbeitet, muss jeder Arbeitgeber der Einrichtung der sozialen Sicherheit des zuständigen Mitgliedstaats beitreten.
- Der Arbeitnehmer arbeitet zeitweilig in einem anderen Land (Entsendung)
Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, um dort für seine Rechnung zu arbeiten. Er kann auch einen Arbeitnehmer einstellen, in der Absicht, ihn unverzüglich in ein anderes Land zu entsenden.
In der Regel unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin der Gesetzgebung des Landes, in dem er normalerweise arbeitet oder in dem er eingestellt wurde. Die ursprünglich festgelegte Dauer der Beschäftigung im anderen Land kann nicht mehr als 24 Monate betragen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung bis zu insgesamt höchstens 5 Jahren möglich. Der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer muss bei der zuständigen Einrichtung des entsendenden Landes eine Entsendebescheinigung beantragen. Für Belgien ist es das LSS. Anträge können elektronisch auf der Portalsite der sozialen Sicherheit(auf Französisch) eingereicht werden.
Bilaterale Abkommen
Belgien hat mit folgenden Ländern ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: USA, Kanada, San Marino, Jugoslawien (gilt nur noch für Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina sowie die Republik Montenegro), die Türkei, Algerien, Marokko, Tunesien, Israel, Chile, Australien, Kroatien, die Philippinen und Japan.
Diese Abkommen gelten meistens nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten. Die mit Australien, Kanada und den USA abgeschlossenen Abkommen sehen jedoch die Möglichkeit vor, Nichtstaatsangehörige zu entsenden.
Es gelten folgende wichtige Grundsätze der verschiedenen Abkommen:
- der Arbeitnehmer arbeitet auf dem Hoheitsgebiet eines Landes: der Arbeitnehmer fällt unter die Sozialversicherungsregelung des Landes, in dem er arbeitet.
- der Arbeitnehmer arbeitet gleichzeitig auf dem Hoheitsgebiet beider Länder: der Arbeitnehmer fällt unter die Sozialversicherungsregelung jedes Landes für die dort ausgeübten Tätigkeiten. Der Arbeitgeber muss die Verpflichtungen in Bezug auf die Einrichtungen der sozialen Sicherheit jedes Landes, in dem er Arbeitnehmer beschäftigt, erfüllen.
- Entsendung: die Entsendebestimmungen der verschiedenen bilateralen Abkommen entsprechen nahezu denen der EG-Verordnung.
So beträgt die Entsendedauer bei den meisten Abkommen höchstens 12 Monate, gegebenenfalls ist sie verlängerbar um einen Zeitraum von weiteren 12 Monaten und ausnahmsweise insgesamt bis zu 5 Jahren. Bei einer Entsendung aus Belgien können die Entsendeformulare auf der Portalsite der sozialen Sicherheit(auf Französisch) beantragt werden.
Bei bestimmten Abkommen ist die Entsendedauer auf 2 Jahre (Kanada, Chile, die Türkei, Kroatien und Philippinen) oder auf 5 Jahre (Australien, Japan und USA) ohne Verlängerungsmöglichkeit festgelegt. Abweichungen von der ursprünglich festgelegten Entsendedauer von 2 Jahren (insgesamt bis zu 5 Jahren) sind eventuell möglich (zu beantragen bei der Direktion der internationalen Bez iehungen des LSS).
Die Bestimmungen des EU-Vertrags zur sozialen Sicherheit
Dieser Vertrag gilt für die Staatsangehörigen folgender Länder, sofern die Verordnung EG Nr. 883/2004 und die Verordnung EG Nr. 1408/71 nicht anwendbar sein: Belgien, Österreich, Spanien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, die Türkei und Italien.
In der Praxis wendet ihn das LSS nahezu ausschließlich in Fällen der Beschäftigung auf türkischem Hoheitsgebiet an, für die das belgisch-türkische Abkommen aufgrund der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers nicht anwendbar ist (zum Beispiel, bei der Entsendung eines spanischen Arbeitnehmers von Belgien in die Türkei).
Beschäftigung in Ländern, mit denen Belgien kein Abkommen abgeschlossen hat
Wenn ein Arbeitgeber seine belgisch versicherten Arbeitnehmer in ein Land entsendet, mit dem Belgien kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, fällt dieser Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr unter die belgische Gesetzgebung. Wenn die vorgesehene Beschäftigungsdauer jedoch nicht mehr als 6 Monate beträgt, kann der Arbeitnehmer dennoch der belgischen Gesetzgebung unterworfen bleiben. Der Arbeitnehmer kann sich in diesem Fall nicht dem Amt für Überseeische Soziale Sicherheit anschließen. Der Arbeitnehmer kann für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten im belgischen System bleiben, wenn der Arbeitgeber das LSS vor Ablauf der ersten sechs Monate über die Verlängerung informiert.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für unbestimmte Zeit ents endet oder für einen Zeitraum, der von Beginn an auf mehr als 6 Monate festgelegt ist, kann er ihn auf keinen Fall mehr beim LSS melden. Sofern der Arbeitnehmer dies möchte, kann er an der Regelung der überseeischen sozialen Sicherheitteilnehmen.
